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Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
430
Heer und Kriegsflotte
ist dies bei Bayer n der Fall, dessen Heer nach dem Versailler
Bündnisvertrag einen in sich geschlossenen Bestandteil des Reichs-
heeres mit selbständiger Militärhoheit seines Königs bildet; es steht
zwar im Kriege unter dem Befehle des Kaisers, im Frieden aber
kommt diesem nur das Recht der Besichtigung zu. Sachsen und
Württemberg haben ihre Beziehungen zu Preußen durch beson-
dere Militärkonventionen geregelt. Die Ernennung der Offiziere
in Generalsstellungen geschieht für diese Truppenleile teils durch den
Kaiser, teils mit dessen Zustimmung durch den Landesherrn.
131 s Die übrigen deuts chen Bundesstaaten und unter
ihnen vornehmlich Baden und Hessen haben gleichfalls mit Preu-
ßen Militärkonventionen abgeschlossen, durch welche ihre Kontingente
mehr oder weniger vollständig in dem preußischen Kontingente aus-
gegangen sind, die badischen und hessischen Truppenteile bilden daher
unmittelbare Bestandteile der preußischen Armee; ihre Offiziere sind
preußische Offiziere, werden vom König von Preußen ernannt und
leisten diesem den Fahneneid. Den Landesherren sind jedoch als den
Chefs ihrer Truppenteile gewisse Ehrenrechte vorbehalten; sie können
die Truppen jederzeit inspizieren und nötigenfalls zur Aufrecht-
erhaltung der Ordnung oder Sicherheit verwenden. Sie stehen ferner
zu den in ihrem Gebiet stationierten Truppen im Verhältnis eines
kommandierenden Generals und sind befugt, die zu ihrer persönlichen
Dienstleistung bestimmten Offiziere (die sog. Adjutanten) sich aus-
zuwählen.
b. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
1. Die verschiedenen Waffengattungen.
1319 Unser Landheer weist folgende Truppengattungen auf:
a. Die Infanterie oder die Fußtruppen.
Diese führen von altersher die Bezeichnung Grenadiere, Muske-
tiere oder Füsiliere. Dazu kommen noch die I ä g e r und Schützen.
d. Die Kavallerie oder Reiterei.
Man unterscheidet nach dem Körperbau der Reiter und Pferde die
leichte Reiterei (Husaren, Dragoner, Chevaulegers) und die
schwere Reiterei (Ulanen, Kürassiere, schwere Reiter). Hier-
her zählen ferner die I ä g e r zu Pferde.
c. Die Artillerie oder Geschütztruppen.
Sie zerfällt in die F e l d a r t i l l e r i e, welche für den Krieg im
offenen Felde bestimmt ist und daher leicht fahrbare Geschütze mit
TM Hauptwörter (50): [T28: [Schlacht Heer Feind Mann Armee Napoleon Franzose General Truppe Preußen], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land]]
TM Hauptwörter (100): [T19: [Feind Pferd König Mann Soldat Reiter Uhr Wagen Kanone Offizier], T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land]]
TM Hauptwörter (200): [T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment]]
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Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
22
Das Staatsrecht des Reichs
t ü m e r n" (Baden, Hessen, Mecklenburg - Schwerin, Meckleuburg-
Strelitz, Sachsen-Weimar und Oldenburg), 6 Herzogtümern
(Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-
Koburg-Gotha und Anhalt), 7 Fürstentümern (Schwarzburg-
Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershatlsen, Waldeck, Reuß ältere Linie,
Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe) und drei freien
Städten (Hamburg, Lübeck und Bremen).
59 Hierzu kommen noch die im Jahre 1871 zurückgewonnenen
alten Reichslande Elsaß-Lothringen, welche eine Son-
derstellung im Reiche einnehmen.
Die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen übt im Namen des Reichs
der Kaiser aus, der jedoch einen Teil seiner Rechte dem von ihm er-
nannten, in Straßburg residierenden Statthalter übertragen
hat. Diesem untersteht ein von einem Staatssekretär geleitetes
Ministerium; dasselbe zerfällt in vier von Unterftaatssekretären ge-
leitete Abteilungen.
Für die Staatsverwaltung sind die Reichslande in Bezirke
und diese wiederum in Kreise (den ehemaligen französischen De-
partements und Arrondissements entsprechend) eingeteilt, an deren
Spitze Bezirkspräsidenten und Kreisdirektoren stehen. Die Bezirke
und Kreise sind aber zugleich auch Selbstverwaltungskörper (s.
Nr. 666); ihre Vertretungen, die Bezirkstage und Kreistage, gehen
aus Wahlen der Bezirks- und Kreiseingesessenen hervor.
Die Volksvertretung heißt Landesausschuß; dessen Mit-
glieder werden teils durch die Bezirkstage und die Landkreise, teils
durch die größeren Städte gewählt. Elsaß-lothringische Landesgesetze
bedürfen zu ihrem Zustandekommen neben der Annahme durch den
Landesausschuß der Zustimmung des Bundesrats und der Veröffent-
lichung durch den Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters; doch
kann bei Erlassung von Landesgesetzen in Ausnahmefällen der Reichs-
tag an die Stelle des Landesausschusses treten.
Die elsaß-lothringischen Eisenbahnen stehen im Eigentum des
Reichs und werden von diesem verwaltet. Siehe Nr. 1237.
f. Der Kaiser.
6o An der Spitze der verbündeten deutschen Regierungen steht der
König von Preußen, der als solcher den Namen „Deutscher 17
17 Das Großherzogtum Luxemburg gehört nicht zum
Deutschen Reich; doch ist es durch Vertrag dem deutschen Zollgebiet ange-
schlossen.
TM Hauptwörter (50): [T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T174: [Preußen Sachsen Hannover Holstein Provinz Königreich Staat Oldenburg Braunschweig Dänemark], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
48
Das bayerische Staatsrecht
zü Unter dem ersten König, Maximilian Joseph, erhielt Bayern am
26. Mai 1818 eine „V e r f a s s u n g". Sie besteht mit einigen Aen-
derungen noch jetzt; sie regelt insbesondere die Stellung des Königs,
die Thronsolge, die Verhältnisse des Staatsguts, die Rechte und
Pflichten der Untertanen, den Landtag (in der Versassungsurkunde
als Ständeversammlung bezeichnet). Beilagen bilden unter anderem
das Religionsedikt, das mit dem Papste vereinbarte Konkordat von:
6. Juni 1817 und das Protestantenedikt.
37 Dem König Maximilian I. folgte im Jahre 1826 sein Sohn
Ludwig I., der große Förderer der Kunst. Er legte die Regierung
im Jahre 1848 nieder. Ihm folgte sein Sohn Maximilian Ii. Mit
dessen Tod im Jahre 1864 kam sein Sohn Ludwig Ii. zur Regierung.
Er fand seinen Tod im Jahre 1886 im Starnberger See. Ihm folgte
sein Bruder Otto I. Geisteskrankheit hindert ihn an der Ausübung .
der Regierung. Die Regentschaft führt der Bruder seines Vaters,
Prinz Luitpold.
B. Das Staatsgebiet.
z8 1. Das Königreich Bayern umfaßt einen Flächenraum von
76 869 Quadratkilometern? Es besteht aus zwei ungleichgroßen Ge-
bietsteilen, Bayern rechts des Rheins und der Pfalz. Sie sind durch
Teile von Württemberg, Baden und Hessen getrennt. Vom bayri-
schen Gebiete sind einige nichtbayrische Gebietsteile umschlossen (sog.
Enklaven). Sie gehören teils zu Sachsen-Koburg-Gotha, teils
zu Sachsen-Weimar.
Das Königreich Bayern bildet nach der Verfassungsurkunde
eine unteilbare, unveräußerliche „Gesamtmasse aus sämtlichen
Bestandteilen an Ländern, Leuten, Herrschaften usw.". Es kann also
nicht etwa die Regierung gleichzeitig an verschiedene Personen über-
gehen.
39 2. Die L a n d e s g r e n z e n sind durch Hoheitszeichen kenntlich
gemacht. Diese tragen das königliche Wappen und die weißblauen
Farben. Die Grenzangelegenheiten fallen in den Bereich des Mini-
steriums des Königlichen Hauses und des Aeußern. Die äußeren
Organe sind die Distriktsverwaltungsbehörden. Die Länge der Lan-
desgrenze beträgt im ganzen 3013 Kilometer. 1
1 Bayern nimmt sowohl nach seinem Flächeninhalt wie nach der Volks-
zahl die zweite Stelle unter den sechsundzwanzig Staaten des Deutschen
Reiches ein.
Die Bayern betreffenden statistischen Notizen des Buches sind größten-
teils dem vom Statistischen Landesamt herausgegebenen Statistischen Fahr-
buch entnommen.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land], T21: [Erde Sonne Tag Jahr Mond Zeit Stunde Punkt Abschnitt Periode]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T20: [König Sohn Maria Heinrich Tochter Karl Herzog England Haus Gemahlin], T27: [Erde Linie Punkt Breite Länge Kreis Ort Meile Winkel Meridian]]
TM Hauptwörter (200): [T64: [Vater Sohn Jahr Tod Mutter Regierung König Kind Heinrich Bruder], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T93: [Bayern Baden Hessen Württemberg Königreich Sachsen Franken Schwaben Land Rhein], T47: [Karte Lage Länge Breite Größe Meile Linie Ort Grenze Höhe], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
Extrahierte Personennamen: Maximilian_Joseph Maximilian Maximilian_I. Ludwig_I. Ludwig_I. Maximilian_Ii Maximilian Ludwig_Ii Ludwig Otto_I.
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Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die politischen Gemeinden
225
nütziger Tätigkeit und Gesinnung und nimmt überdies der Staats-
verwaltung einen erheblichen Teil der Geschäfte ab, insbesondere
solche, deren richtige Besorgung eine genaue Kenntnis der örtlichen
Verhältnisse voraussetzte
In Bayern gibt es drei Arten von Selbstverwaltungskörpern: 675
1. die politischen Gemeinden, auch Gemeinden schlechthin genannt,
2. die Distriktsgemeinden und 3. die Kreisgemeinden.
i Die politischen Gemeinden.
1. Allgemeines.
1. Im Mittelalter erfreuten sich die Gemeinden in der Verwal- 676
tung ihrer Angelegenheiten einer so weitgehenden Selbständigkeit,
daß hinter dieser die Staatshoheit ganz in den Hintergrund trat.
Durch den absoluten Staat des 18. Jahrhunderts jedoch wurde dieses
Recht der Selbstverwaltung völlig beseitigt. Es ist das Verdienst des
Freiherrn von Stein, zunächst in Preußen durch Einführung der
Städteordnung vom Jahre 1808 den Grundsatz der G e -
meindesreiheit wieder zur Anerkennung gebracht zu haben.
Seither wurde die Selbstverwaltung der Gemeinden, Kreise, Provin-
zen usw. im ganzen jetzigen Deutschen Reiche durchgeführt, und zwar
wurde in Deutschland die Mitte eingehalten zwischen dem streng zen-
tralisierten Frankreich einerseits, das nur eine sehr eingeschränkte
Selbstverwaltung kennt, und England anderseits, woselbst der Ge-
meinde und der Grafschaft fast die ganze örtliche Verwaltung zuge-
wiesen ist.
2. Die Verhältnisse der politischen Gemeinden fanden für 677
Bayern rechts des Rheins zuerst eine zusammenfassende
Regelung durch das Gemeindeedikt des Jahres 1818; eine
Ergänzung hierzu bildete das G e m e i n d e u m l a g e e d i k t des
Jahres 1819. Das Gemeindeedikt erfuhr eine Aenderung und Neu-
fassung durch das Revidierte Gemeindeedikt des Jahres
1834. In der Pfalz galten um diese Zeit noch in der Hauptsache
die Grundsätze des französischen Gemeinderechts. Eine Neuge-
staltung brachte dann für das Gemeinderecht das Jahr 1869; in
diesem ergingen zwei vollständig neue G e m e i n d e 0 r d n u n g e n ,
die eine für Bayern rechts des Rheins, die andere für die Pfalz; sie
haben unterdessen in einigen Punkten Aenderungen erfahren, insbe-
sondere brachte das Jahr 1908 für einen Teil der Gemeindewahlen
die Verhältniswahl und für die Pfalz das Pfälzische Städteverfas-
sungsgesetz und damit die Möglichkeit, ebenso, wie es im diesseitigen
Bayern stets möglich war, unmittelbare Städte einzuführen.
Glock-Schiedermair, Bürgerrunde. 15
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T16: [Ende Körper Strom Bild Hebel Hand Auge Wasser Gegenstand Seite]]
TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T3: [Hebel Last Brief Ende Gewicht Rolle Gleichgewicht Punkt Seite Fig], T93: [Bayern Baden Hessen Württemberg Königreich Sachsen Franken Schwaben Land Rhein]]
Extrahierte Ortsnamen: Bayern Deutschland Frankreich England Rheins Rheins
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Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die Entstehung des Königreichs
47
Verlor im Frieden zu Tilsit (1807) alle Länder westlich der Elbe, fast
die Hälfte des ganzen Staatsgebiets. Dann aber erhob es sich, dank
der Tüchtigkeit und Tapferkeit des Volkes, in den Befreiungskriegen
zu seiner alten Höhe. Durch die beiden Pariser Frieden und den
Wiener Kongreß (1814 und 1815) gewann Preußen nicht nur das
Verlorene wieder, sondern es erwarb hinzu: das Großherzogtum
Niederrhein (Jülich, Berg, Siegen, Cöln, Trier); die größere Hälfte
des Königreichs Sachsen; die (bereits 1808 bis 1807 in Besitz gehal-
tenen) Bistümer Miinster und Paderborn; endlich Neuvorpommern
und die Insel Rügen, welche bis dahin zu Schweden gehört hatten.
Ter preußische Staat zerfiel hiernach in zwei Hälften, eine >35
kleinere westliche (Rheinprovinz, Westfalen) und eine größere östliche.
Im Jahre 1850 wurden die Hohenzollernfchen Lande, 1853 das Jade-
gebiet erworben. Aber erst der Krieg von 1866 gegen Oesterreich
brachte mit einem letzten umfangreichen Gebietszuwachs die Abrun-
dung des Staatsgebiets zu einem zusammenhängenden Staatskörper,
von der Maas bis an die Memel. Hinzuerworben wurden das
Königreich Hannover, das Kurfürstentum Hessen-Kassel, das Herzog-
tum Nassau, die Freie Stadt Frankfurt a. M., die Landgrafschaft
Hessen und die Herzogtümer Schleswig-Holstein und Lauenburg. Jni
Jahre 1890 trat noch die Insel Helgoland hinzu.
b. Die Verfassung.
Während so das Gebiet des Königreichs zu der heutigen Aus- 136
dehnung heranwuchs, blieb die Verfassung bis 1848 im wesentlicher?
unverändert. Es galt im Staatsleben das absolute Regiment des
Königs. Sein Wille war nicht nur in der Verwaltung allein maß-
gebend, sondern auch in der Gesetzgebung. Die vom König öffentlich
verkiindeten Rechtsgrundsätze, wareri ohne weiteres Gesetz. Zwar
hatte es ursprünglich in mehreren Landesteilen Stände (Vertretungen
der Rittergutsbesitzer irnd Städte) gegeben, aber schon Friedrich Wil-
helm I. bezeichnete ihre Privilegien als „alte und längst vergessene
Dinge" (1727). Er und seine Nachfolger ordneten die Verwaltung
und Steuererhebung nach eigenem freien Ermessen. Nur in die
Rechtsprechung griff die königliche Gewalt grundsätzlich nicht ein.
Nach dem Tilsiter Frieden (1807) wurden die Provinzialstände wie-
derhergestellt und in einigen Gebieten neu geschaffen, aber nur zur
gutachtlichen Aeußerung über Gegenstände der Gesetzgebung und
Steuern. Eine Repräsentation des ganzen Volkes wurde zwar durch
Verordnung vom 22. Mai 1815 in Aussicht genommen, aber erst 1847
wurde ein „Vereinigter Landtag", bestehend aus acht Provinzial-
landtagen, einberufen, um bei Einführung neuer Steuern und An-
leihen die Zustimmung der Stände zu erklären.
TM Hauptwörter (50): [T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T74: [Frankreich England Spanien Krieg Frieden Rußland Italien Holland Preußen Deutschland]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T174: [Preußen Sachsen Hannover Holstein Provinz Königreich Staat Oldenburg Braunschweig Dänemark], T44: [Preußen Polen Brandenburg Provinz Land Schlesien Sachsen Pommer Friedrich Schweden], T38: [Weser Elbe Hannover Land Stadt Lüneburg Leine Nordsee Aller Bremen], T144: [Stadt Frankreich Münster Straßburg Metz Mainz Elsaß Bischof Frieden Trier]]
Extrahierte Personennamen: Friedrich_Wil- Friedrich
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Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die Verfassung
49
mehr; denn die Reichsgesetze gehen den preußischen Landesgesetzen vor.
Auch die preußische Verfassungsurkunde ist durch Reichsgesetze vielfach
abgeändert worden. Innerhalb des Reiches aber hat Preußen nicht
nur durch seine überwiegende Größe und Einwohnerzahl, sondern
auch dadurch die Vorherrschaft, daß die deutsche Kaiserwürde untrenn-
bar mit dem preußischen Königtum verbunden ist. Seit 1888 regiert
in Preußen König Wilhelm Ii.
Die preußische Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 ent-
hält 119 Artikel in neun Titeln, nebst allgemeinen Bestimmungen und
Uebergangsbestimmungen. Die neun Titel betreffen das Staats-
gebiet, die Rechte der Preußen, den König, die Minister, den Landtag,
die richterliche Gewalt, die Staatsbeamten, die Finanzen und die
Kommunalverbände. Zahlreiche Spezialgesetze ergänzen die in der
Versassungsurkunde ausgesprochenen allgemeinen Grundsätze und
geben ihr zum Teil erst den notwendigen Inhalt.
c. Staatsgebiet.
Das Gebiet des preußischen Staates umfaßt 348 657 Qudrat-
kilometer, fast zwei Drittel des Reichsgebietes, mit ca. 38 Millionen
Einwohnern. Da die Erbfolgeordnung jede Teilung unter mehrere
Thronfolger ausschließt, fo bildet das ganze Gebiet ein unteilbares
Ganzes. Seine Grenzen können nur durch Gesetz verändert werden.
Jede Veräußerung, Verminderung oder Vermehrung des Gebiets
bedarf also der Zustimmung des Landtages, sowohl in Kriegszeiten,
wie bei friedlichen Grenzregulierungsverträgen.
Der Staat ist in 12 Provinzen eingeteilt, neben welchen der
selbständige Stadtkreis Berlin und die Hohenzollernschen Lande
(Hechingen und Sigmaringen) stehen. Weitere Einteilung vgl. unten
Nr. 182. Die einzelnen Provinzen sind:
1. Ostpreußen, 2 Millionen Einwohner;
2. Westpreußen, l2/3 Millionen Einwohner;
3. Brandenburg (ohne Berlin), 3y2 Millionen Einwohner;
4. Pommern, 1% Millionen Einwohner;
5. Posen, 2 Millionen Einwohner;
6. Schlesien, 5 Millionen Einwohner;
7. Sachsen, 3 Millionen Einwohner;
8. Schleswig-Holstein, iy2 Millionen Einwohner;
9. Hannover, 24/5 Millionen Einwohner;
10. Westfalen 3% Millionen Einwohner;
11. Hessen-Nassau, 2 Millionen Einwohner;
12. Rheinprovinz, 6y2 Millionen Einwohner.
Glock-Korn, Bürgerkunde.
4
TM Hauptwörter (50): [T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner], T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T44: [Preußen Polen Brandenburg Provinz Land Schlesien Sachsen Pommer Friedrich Schweden], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]
Extrahierte Personennamen: Wilhelm
Extrahierte Ortsnamen: Berlin Sigmaringen Berlin Sachsen Schleswig-Holstein Westfalen Hessen-Nassau Glock-Korn
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Das Staatsrecht des Reichs
22
Koburg-Gotha und Anhalt), 7 Fürstentümern (Schwarzburg-
Rudolstadt, Schwarzburg-Sondersbausen, Waldeck, Reuß ältere Linie,
Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe) und drei freien
Städten (Hamburg, Lübeck und Bremen).
Hierzu kommen noch die im Jahre 1871 zurückgewonnenen
alten Reichslande Elsaß-Lothringen, welche eine Son-
derstellung im Reiche einnehmen.
Die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen übt im Namen des Reichs
der Kaiser ans, der jedoch einen Teil seiner Rechte dem von ihm er-
nannten, in Straßburg residierenden Statthalter übertragen
hat. Diesem untersteht ein von einem Staatssekretär geleitetes
Ministerium; dasselbe zerfällt in vier, von Unterstaatssekretären ge-
leitete Abteilungen.
Für die Staatsverwaltung sind die Reichslande in Bezirke
und diese wiederum in Kreise (den ehemaligen französischen De-
partements und Arrondissements entsprechend) eingeteilt, an deren
Spitze Bezirkspräsidenten und Kreisdirektoren stehen. Die Bezirke
und Kreise sind aber zugleich auch Selbstverwaltungskörper (s.
Nr. 672); ihre Vertretungen, die Bezirkstage und Kreistage, gehen
aus Wahlen der Bezirks- und Kreiseingesessenen hervor.
Die Volksvertretung heißt Landesausschuß; dessen Mit-
glieder werden teils durch die Bezirkstage und die Landkreise, teils
durch die größeren Städte gewählt. Elsaß-lothringische Landesgesetze
bedürfen zu ihrem Zustandekommen neben der Annahme durch den
Landesausschuß der Zustimmung des Bundesrats und der Veröffent-
lichung durch den Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters; doch
kann bei Erlassung von Landesgesetzen in Ausnahmesällen der Reichs-
tag an die Stelle des Landesausschusses treten.
Die elsaß-lothringischen Eisenbahnen stehen im Eigentum des
Reichs und werden von diesem verwaltet. Siehe Nr. 1101.
f. Der Kaiser.
An der Spitze der verbündeten deutschen Regierungen steht der
König von Preußen, der als solcher den Namen „Deutscher
Kaiser"^ führt. Die Kaiserwürde ist also mit der preußischen 18
18 Der Kaiser führt ein besonderes kaiserliches Wappen und eine besondere
kaiserliche Standarte. Einkünfte (eine sog. Zivilliste oder Dotation) bezieht
er vom Reiche nicht; vielmehr bestreitet er die Kosten der Repräsentation aus der
ihm als preußischem König zustehenden Zivilliste; doch wird ihm vom Reich im
Etatsgesetze alljährlich ein sog. Dispositionsfonds zu staatlichen Zwecken,
besonders zu Gnadenbewilligungen, zur Verfügung gestellt.
Der Thronfolger führt den Titel „Kronprinz des Deutschen Reiches
und von Preußen". Bei der Anrede kommt dem Kaiser die Bezeichnung
„Majestät", dem Kronprinzen die Bezeichnung „Kaiserliche Hoheit" zu.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T174: [Preußen Sachsen Hannover Holstein Provinz Königreich Staat Oldenburg Braunschweig Dänemark], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
380
Heer und Kriegsflotte
d. Die Pioniere oder Jngenieurtruppen
sind besonders ausgebildet und ausgerüstet für das Anlegen und Zer-
stören von Verschanzungen, Wegen und Brücken, Telegraphenleitun-
gen usw.
e. Die Verkehrstruppen,
bestehend aus Eisenbahn-, Telegraphen- und Lust-
schi f s e r t r u p p e n, dienen zum Vau von Eisenbahnen sowie den
Zwecken der Telegraphie und der Lustschissahrt.
l. Der Train
hat die Ausgabe, dem Heere den gesamten Wagenpark nachzuführen
und zu schützen, welcher das Gepäck, die Lebensmittel, die Munition
und den sonstigen Kriegsbedarf enthält.
2. Die Gliederung der Truppenkörper.
Das gesamte Heer ist gegliedert in 23 Armeekorps / deren
eines im Frieden ungefähr 25 000, im Krieg rund 36 000 Mann stark
ist. Jedes Armeekorps wird von einem Generalkommando
geleitet, an dessen Spitze der kommandierende General steht. Zum
Generalkommando gehören ferner der Generalstab des Korps
(s. Nr. 1169), die Adjutantur 3 und die obersten Beamten der Militär-
verwaltung des Korps, nämlich der Korpsintendant, der Generalarzt,
der Militäroberpfarrer und der Korpsroßarzt (s. Nr. 1171).
- Die Korps 1 bis 11, 17 und 18 sind Preußische, entsprechend den preußischen
Provinzen, denen die kleineren Bundesstaaten zugelegt sind. Es umfassen:
Korps 1 : Ostpreußen,
„ 2: Pommern und Regierungsbezirk Bromberg,
„ 3: Brandenburg und Berlin,
„ -1: Provinz Sachsen (ohne den Regierungsbezirk Erfurt), Anhalt,
Sachsen-Altenburg,
„ -): Regierungsbezirk Posen und Liegnitz,
„ (>: Schlesien (exkl. Liegnitz),
„ 7: Westfalen, Lippe-Detmold und Schaumburg-Lippe,
„ 8: Rheinprovinz,
„ l): Schleswig-Holstein, Mecklenburg, Hansestädte,
„ 10: Hannover, Braunschweig, Oldenburg,
„ 11: Hessen-Nassau (nördlicher Teil), Regierungsbezirk Erfurt, Waldeck,
Sachsen-Weimar, -Koburg-Gotha, -Meiningen, Schwarzburg, beide
Reust,
„ 17 : Westpreusten und ein Teil vom Regierungsbezirk Köslin (Hinter-
pominern).
„ 18: Hessen-Nassau (südlicher Teil) und Großherzogtum Hessen-Darmstadt.
Korps Nr. 12 und Nr. 19 sind sächsisch, Nr. 13 umfaßt Württemberg, Nr. 14
Baden, Nr. 15 Elsaß, Nr. 16 Lothringen. Bayern hat drei Armeekorps.
3 Adjutanten sind die den Truppenbesehlshabern zur Unterstützung in ihren
Dienstgeschästen beigegebenen Offiziere. Die Adjutanten der Kontingentsherren heißen
General- oder Flügeladjutanten und sind Generale oder Stabsoffiziere.
TM Hauptwörter (50): [T28: [Schlacht Heer Feind Mann Armee Napoleon Franzose General Truppe Preußen], T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land], T13: [Stadt Elbe Hamburg Berlin Provinz Bremen Land Lübeck Hannover Weser]]
TM Hauptwörter (100): [T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T19: [Feind Pferd König Mann Soldat Reiter Uhr Wagen Kanone Offizier], T10: [Stadt Berlin Hamburg Elbe Einw. Magdeburg Stettin Festung Lübeck Provinz]]
TM Hauptwörter (200): [T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment], T174: [Preußen Sachsen Hannover Holstein Provinz Königreich Staat Oldenburg Braunschweig Dänemark], T17: [Uhr Feind Truppe General Schlacht Armee Napoleon Kampf Angriff Stellung], T130: [Elbe Stadt Sachsen Provinz Saale Kreis Schlesien Elster Neiße Magdeburg]]
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Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Das Reichsgebiet
21
Für das Verhältnis der Reichsgesetze zu den Landesgesetzen gilt 56
der wichtige Grundsatz, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen stets
vorgehen. Ein Rechtssprichwort drückt das kurz dahin aus: „Reich s-
recht bricht Landesrech t". Mit der Erlassung eines Reichs-
gesetzes treten deshalb alle damit in Widerspruch stehenden Landes-
gesetze von selbst außer Kraft. Aber auch Ergänzungen der
Reichsgesetze durch Landesgesetze sind nicht zulässig, wenn es
Zweck der Reichsgesetze war, einen Gegenstand in vollständiger und
abschließender Weise zu regeln."
E. Das Reichsgebiet.
Die Reichslande Elsaß-Lothringen.
1. Das Gebiet des Deutschen Reichs umfaßt rund 540 000 57
Quadratkilometer und zählte am 1. Dezember 1905 * 15 16 17 rund 60,6 Mil-
lionen Einwohner. Davon entfallen auf Preußen 37,3 Millionen,
auf Bayern 6,5, auf Sachsen 4,5, auf Württemberg 2,3, auf Baden 2,
auf Elsaß-Lothringen 1,8, auf Hessen 1,2 Millionen. Sie sind alle
nach Sprache und Abstammung rein deutsch mit Ausnahme von ca.
3 Millionen ehemaliger Polen, Million ehemaliger Franzosen
und den zusammen ca. y2 Million zählenden Wenden, Tschechen, Lit-
tauern, Dänen und Wallonen. Dem religiösen Bekenntnisse nach ge-
hören rund 38 Millionen der evangelischen, 22 Millionen der katho-
lischen Konfession und 0,6 Millionen der israelitischen Religion an.
2. Das Deutsche Reich besteht aus 4 Königreichen (Preu- 58
ßen," Bayern, Sachsen und Württemberg), 6 Großherzog-
tümer n^^ (Baden, Hessen, Mecklenburg - Schwerin, Mecklenburg-
Strelitz, Sachsen-Weimar und Oldenburg), 5 Herzogtümern
(Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-
" So hat z. B. das Reichsstrafgesetzbuch die Bestrafung des Zweikampfes
vollständig geregelt; die Landesgesetzgebung wäre daher beispielsweise nicht befugt,
neben dem nach Reichsrecht strafbaren Zweikampf mit tätlichen Waffen auch auf den
Zweikampf mit nichttötlichen Waffen Strafe zu setzen.
Von den zur Ergänzung der Reichsgesetze erlassenen Landesgesetzen sind jedoch
zu unterscheiden die Ausführungsgesetze, welche in den Einzelstaaten zur Durch-
führung der Reichsgesetze erlassen werden.
15 Bei der an diesen: Tage vorgenommenen Volkszählung. Solche allgemeine
Volkszählungen finden in: ganzen Reiche alle fünf Jahre, und zwar jeweils am
1. Dezember (1910, 1915 usw.) statt. Sie erstrecken sich nicht nur auf die
Zahl der Einwohner, sondern auch auf deren persönliche Verhältnisse, und bilden
eine wichtige Grundlage der Statistik.
16 Einen Bestandteil Preußens bildet auch die in: Jahre 1890 im Wege des
Tausches durch das Reich erworbene, bis dahin englische Nordseeinsel Helgoland.
17 Das Großherzogtum Luxemburg gehört nicht zum Deutschen Reich;
doch ist es durch Vertrag dem deutschen Zollgebiet angeschlossen.
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an den König von England, um ihn zum Frieden geneigt zu machen, zurckgeben wollte, so fhrte dies zum Kriege mit Preußen.
7. Nach der unglcklichen Schlacht bei Jena (14. Oct. 1806), wo das preuische Heer unterlag, nahm auch Rußland Theil am Kampfe. Doch gewann Napoleon im folgenden Jahre (1807) in den blutigen Schlachten bei Eylau und Friedland in Ostpreuen gegen die vereinigte prenisch-russische Armee noch die Oberhand, was den Frieden zu Tilsit (9. Juli 1807, an der Memel) herbeifhrte. In diesem mute Preußen alles Land zwischen dem Rhein und der Elbe abtreten. Aus diesem deutscheu Laude bildete Napoleon, unter Zuziehung von Kurhessen und Braunschweig, deren Fürsten flchtig waren, das sogen. Knigreich Westfalen unter s einem jngsten Bruder Hieronymus, der s eine Residenz in C a s s e l aufschlug.
8. Seinen lteren Bruder Joseph machte Napoleon nach Ent-fernnng der schwachen Bourbonen zum Könige von Spanien (1808), und seinen Schwager Murat, der eine Schwester des franzsischen Gewaltherrschers zur Frau hatte, zum Könige von Neapel, wo das herrschende bonrbonische Knigshaus von den Franzosen ebenfalls vertrieben ivorden war. Einen dritten Bruder, Ludwig, hatte Napoleon schon frher zum Könige von Holland erhoben (1806).
9. Nochmals wagte Oesterreich im Jahre 1809 =^^5 den Kampf gegen den Gewaltigen, der mich von dem edlen n Erzherzog Karl bei Aspern unweit Wien (22. Mai Krieg mit 1809) zum ersten Mal glorreich besiegt wurde. Doch Oesterreich, entschied spter die Schlacht bei Wagram (12. Juli Schlacht bei 1809, nrdlich von Wien) gegen Oesterreich, das jetzt Mspetn. in dem zu Wien (14. Oct. 1809) abgeschlossenen Frieden von neuem groe Besitzungen, nmlich Salzburg, einen Theil von Galizien, die illyrischen Provinzen, an Napoleon und seine Verbndeten abtreten mute. Dieser vermhlte sich bald hierauf mit Maria Louise, Tochter des Kaisers Franz von Oesterreich (1810).
Hl.
Der Befreiungskrieg.
1. Seit dem letzten Siege der Oesterreich stand Napoleon auf der Hhe seiner Macht. Kein anderer Staat, England und Rußland ausgenommen, konnte es noch wagen, seinem Willen ent-gegen zu handeln. Um Englands Handel zu schaden, wollte Na-poleon durch die f ogenannte Continental sperre bert Englndern alle Ksten und Hfen des Festlandes verschlieen. Cr verbot
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Extrahierte Personennamen: Napoleon Napoleon Joseph Napoleon Ludwig Ludwig Napoleon Karl_bei_Aspern Karl Napoleon Maria_Louise Maria Franz_von_Oesterreich Franz Napoleon Englndern
Extrahierte Ortsnamen: England Jena Friedland Ostpreuen Tilsit Rhein Kurhessen Braunschweig Westfalen Spanien Neapel Holland Oesterreich Wien Oesterreich Wien Oesterreich Wien Salzburg Galizien Oesterreich England Englands