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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bürgerkunde - S. 430

1909 - Karlsruhe : Braun
430 Heer und Kriegsflotte ist dies bei Bayer n der Fall, dessen Heer nach dem Versailler Bündnisvertrag einen in sich geschlossenen Bestandteil des Reichs- heeres mit selbständiger Militärhoheit seines Königs bildet; es steht zwar im Kriege unter dem Befehle des Kaisers, im Frieden aber kommt diesem nur das Recht der Besichtigung zu. Sachsen und Württemberg haben ihre Beziehungen zu Preußen durch beson- dere Militärkonventionen geregelt. Die Ernennung der Offiziere in Generalsstellungen geschieht für diese Truppenleile teils durch den Kaiser, teils mit dessen Zustimmung durch den Landesherrn. 131 s Die übrigen deuts chen Bundesstaaten und unter ihnen vornehmlich Baden und Hessen haben gleichfalls mit Preu- ßen Militärkonventionen abgeschlossen, durch welche ihre Kontingente mehr oder weniger vollständig in dem preußischen Kontingente aus- gegangen sind, die badischen und hessischen Truppenteile bilden daher unmittelbare Bestandteile der preußischen Armee; ihre Offiziere sind preußische Offiziere, werden vom König von Preußen ernannt und leisten diesem den Fahneneid. Den Landesherren sind jedoch als den Chefs ihrer Truppenteile gewisse Ehrenrechte vorbehalten; sie können die Truppen jederzeit inspizieren und nötigenfalls zur Aufrecht- erhaltung der Ordnung oder Sicherheit verwenden. Sie stehen ferner zu den in ihrem Gebiet stationierten Truppen im Verhältnis eines kommandierenden Generals und sind befugt, die zu ihrer persönlichen Dienstleistung bestimmten Offiziere (die sog. Adjutanten) sich aus- zuwählen. b. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres. 1. Die verschiedenen Waffengattungen. 1319 Unser Landheer weist folgende Truppengattungen auf: a. Die Infanterie oder die Fußtruppen. Diese führen von altersher die Bezeichnung Grenadiere, Muske- tiere oder Füsiliere. Dazu kommen noch die I ä g e r und Schützen. d. Die Kavallerie oder Reiterei. Man unterscheidet nach dem Körperbau der Reiter und Pferde die leichte Reiterei (Husaren, Dragoner, Chevaulegers) und die schwere Reiterei (Ulanen, Kürassiere, schwere Reiter). Hier- her zählen ferner die I ä g e r zu Pferde. c. Die Artillerie oder Geschütztruppen. Sie zerfällt in die F e l d a r t i l l e r i e, welche für den Krieg im offenen Felde bestimmt ist und daher leicht fahrbare Geschütze mit

2. Bürgerkunde - S. 22

1909 - Karlsruhe : Braun
22 Das Staatsrecht des Reichs t ü m e r n" (Baden, Hessen, Mecklenburg - Schwerin, Meckleuburg- Strelitz, Sachsen-Weimar und Oldenburg), 6 Herzogtümern (Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen- Koburg-Gotha und Anhalt), 7 Fürstentümern (Schwarzburg- Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershatlsen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe) und drei freien Städten (Hamburg, Lübeck und Bremen). 59 Hierzu kommen noch die im Jahre 1871 zurückgewonnenen alten Reichslande Elsaß-Lothringen, welche eine Son- derstellung im Reiche einnehmen. Die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen übt im Namen des Reichs der Kaiser aus, der jedoch einen Teil seiner Rechte dem von ihm er- nannten, in Straßburg residierenden Statthalter übertragen hat. Diesem untersteht ein von einem Staatssekretär geleitetes Ministerium; dasselbe zerfällt in vier von Unterftaatssekretären ge- leitete Abteilungen. Für die Staatsverwaltung sind die Reichslande in Bezirke und diese wiederum in Kreise (den ehemaligen französischen De- partements und Arrondissements entsprechend) eingeteilt, an deren Spitze Bezirkspräsidenten und Kreisdirektoren stehen. Die Bezirke und Kreise sind aber zugleich auch Selbstverwaltungskörper (s. Nr. 666); ihre Vertretungen, die Bezirkstage und Kreistage, gehen aus Wahlen der Bezirks- und Kreiseingesessenen hervor. Die Volksvertretung heißt Landesausschuß; dessen Mit- glieder werden teils durch die Bezirkstage und die Landkreise, teils durch die größeren Städte gewählt. Elsaß-lothringische Landesgesetze bedürfen zu ihrem Zustandekommen neben der Annahme durch den Landesausschuß der Zustimmung des Bundesrats und der Veröffent- lichung durch den Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters; doch kann bei Erlassung von Landesgesetzen in Ausnahmefällen der Reichs- tag an die Stelle des Landesausschusses treten. Die elsaß-lothringischen Eisenbahnen stehen im Eigentum des Reichs und werden von diesem verwaltet. Siehe Nr. 1237. f. Der Kaiser. 6o An der Spitze der verbündeten deutschen Regierungen steht der König von Preußen, der als solcher den Namen „Deutscher 17 17 Das Großherzogtum Luxemburg gehört nicht zum Deutschen Reich; doch ist es durch Vertrag dem deutschen Zollgebiet ange- schlossen.

3. Bürgerkunde - S. 48

1909 - Karlsruhe : Braun
48 Das bayerische Staatsrecht zü Unter dem ersten König, Maximilian Joseph, erhielt Bayern am 26. Mai 1818 eine „V e r f a s s u n g". Sie besteht mit einigen Aen- derungen noch jetzt; sie regelt insbesondere die Stellung des Königs, die Thronsolge, die Verhältnisse des Staatsguts, die Rechte und Pflichten der Untertanen, den Landtag (in der Versassungsurkunde als Ständeversammlung bezeichnet). Beilagen bilden unter anderem das Religionsedikt, das mit dem Papste vereinbarte Konkordat von: 6. Juni 1817 und das Protestantenedikt. 37 Dem König Maximilian I. folgte im Jahre 1826 sein Sohn Ludwig I., der große Förderer der Kunst. Er legte die Regierung im Jahre 1848 nieder. Ihm folgte sein Sohn Maximilian Ii. Mit dessen Tod im Jahre 1864 kam sein Sohn Ludwig Ii. zur Regierung. Er fand seinen Tod im Jahre 1886 im Starnberger See. Ihm folgte sein Bruder Otto I. Geisteskrankheit hindert ihn an der Ausübung . der Regierung. Die Regentschaft führt der Bruder seines Vaters, Prinz Luitpold. B. Das Staatsgebiet. z8 1. Das Königreich Bayern umfaßt einen Flächenraum von 76 869 Quadratkilometern? Es besteht aus zwei ungleichgroßen Ge- bietsteilen, Bayern rechts des Rheins und der Pfalz. Sie sind durch Teile von Württemberg, Baden und Hessen getrennt. Vom bayri- schen Gebiete sind einige nichtbayrische Gebietsteile umschlossen (sog. Enklaven). Sie gehören teils zu Sachsen-Koburg-Gotha, teils zu Sachsen-Weimar. Das Königreich Bayern bildet nach der Verfassungsurkunde eine unteilbare, unveräußerliche „Gesamtmasse aus sämtlichen Bestandteilen an Ländern, Leuten, Herrschaften usw.". Es kann also nicht etwa die Regierung gleichzeitig an verschiedene Personen über- gehen. 39 2. Die L a n d e s g r e n z e n sind durch Hoheitszeichen kenntlich gemacht. Diese tragen das königliche Wappen und die weißblauen Farben. Die Grenzangelegenheiten fallen in den Bereich des Mini- steriums des Königlichen Hauses und des Aeußern. Die äußeren Organe sind die Distriktsverwaltungsbehörden. Die Länge der Lan- desgrenze beträgt im ganzen 3013 Kilometer. 1 1 Bayern nimmt sowohl nach seinem Flächeninhalt wie nach der Volks- zahl die zweite Stelle unter den sechsundzwanzig Staaten des Deutschen Reiches ein. Die Bayern betreffenden statistischen Notizen des Buches sind größten- teils dem vom Statistischen Landesamt herausgegebenen Statistischen Fahr- buch entnommen.

4. Bürgerkunde - S. 225

1909 - Karlsruhe : Braun
Die politischen Gemeinden 225 nütziger Tätigkeit und Gesinnung und nimmt überdies der Staats- verwaltung einen erheblichen Teil der Geschäfte ab, insbesondere solche, deren richtige Besorgung eine genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse voraussetzte In Bayern gibt es drei Arten von Selbstverwaltungskörpern: 675 1. die politischen Gemeinden, auch Gemeinden schlechthin genannt, 2. die Distriktsgemeinden und 3. die Kreisgemeinden. i Die politischen Gemeinden. 1. Allgemeines. 1. Im Mittelalter erfreuten sich die Gemeinden in der Verwal- 676 tung ihrer Angelegenheiten einer so weitgehenden Selbständigkeit, daß hinter dieser die Staatshoheit ganz in den Hintergrund trat. Durch den absoluten Staat des 18. Jahrhunderts jedoch wurde dieses Recht der Selbstverwaltung völlig beseitigt. Es ist das Verdienst des Freiherrn von Stein, zunächst in Preußen durch Einführung der Städteordnung vom Jahre 1808 den Grundsatz der G e - meindesreiheit wieder zur Anerkennung gebracht zu haben. Seither wurde die Selbstverwaltung der Gemeinden, Kreise, Provin- zen usw. im ganzen jetzigen Deutschen Reiche durchgeführt, und zwar wurde in Deutschland die Mitte eingehalten zwischen dem streng zen- tralisierten Frankreich einerseits, das nur eine sehr eingeschränkte Selbstverwaltung kennt, und England anderseits, woselbst der Ge- meinde und der Grafschaft fast die ganze örtliche Verwaltung zuge- wiesen ist. 2. Die Verhältnisse der politischen Gemeinden fanden für 677 Bayern rechts des Rheins zuerst eine zusammenfassende Regelung durch das Gemeindeedikt des Jahres 1818; eine Ergänzung hierzu bildete das G e m e i n d e u m l a g e e d i k t des Jahres 1819. Das Gemeindeedikt erfuhr eine Aenderung und Neu- fassung durch das Revidierte Gemeindeedikt des Jahres 1834. In der Pfalz galten um diese Zeit noch in der Hauptsache die Grundsätze des französischen Gemeinderechts. Eine Neuge- staltung brachte dann für das Gemeinderecht das Jahr 1869; in diesem ergingen zwei vollständig neue G e m e i n d e 0 r d n u n g e n , die eine für Bayern rechts des Rheins, die andere für die Pfalz; sie haben unterdessen in einigen Punkten Aenderungen erfahren, insbe- sondere brachte das Jahr 1908 für einen Teil der Gemeindewahlen die Verhältniswahl und für die Pfalz das Pfälzische Städteverfas- sungsgesetz und damit die Möglichkeit, ebenso, wie es im diesseitigen Bayern stets möglich war, unmittelbare Städte einzuführen. Glock-Schiedermair, Bürgerrunde. 15

5. Bürgerkunde - S. 47

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Entstehung des Königreichs 47 Verlor im Frieden zu Tilsit (1807) alle Länder westlich der Elbe, fast die Hälfte des ganzen Staatsgebiets. Dann aber erhob es sich, dank der Tüchtigkeit und Tapferkeit des Volkes, in den Befreiungskriegen zu seiner alten Höhe. Durch die beiden Pariser Frieden und den Wiener Kongreß (1814 und 1815) gewann Preußen nicht nur das Verlorene wieder, sondern es erwarb hinzu: das Großherzogtum Niederrhein (Jülich, Berg, Siegen, Cöln, Trier); die größere Hälfte des Königreichs Sachsen; die (bereits 1808 bis 1807 in Besitz gehal- tenen) Bistümer Miinster und Paderborn; endlich Neuvorpommern und die Insel Rügen, welche bis dahin zu Schweden gehört hatten. Ter preußische Staat zerfiel hiernach in zwei Hälften, eine >35 kleinere westliche (Rheinprovinz, Westfalen) und eine größere östliche. Im Jahre 1850 wurden die Hohenzollernfchen Lande, 1853 das Jade- gebiet erworben. Aber erst der Krieg von 1866 gegen Oesterreich brachte mit einem letzten umfangreichen Gebietszuwachs die Abrun- dung des Staatsgebiets zu einem zusammenhängenden Staatskörper, von der Maas bis an die Memel. Hinzuerworben wurden das Königreich Hannover, das Kurfürstentum Hessen-Kassel, das Herzog- tum Nassau, die Freie Stadt Frankfurt a. M., die Landgrafschaft Hessen und die Herzogtümer Schleswig-Holstein und Lauenburg. Jni Jahre 1890 trat noch die Insel Helgoland hinzu. b. Die Verfassung. Während so das Gebiet des Königreichs zu der heutigen Aus- 136 dehnung heranwuchs, blieb die Verfassung bis 1848 im wesentlicher? unverändert. Es galt im Staatsleben das absolute Regiment des Königs. Sein Wille war nicht nur in der Verwaltung allein maß- gebend, sondern auch in der Gesetzgebung. Die vom König öffentlich verkiindeten Rechtsgrundsätze, wareri ohne weiteres Gesetz. Zwar hatte es ursprünglich in mehreren Landesteilen Stände (Vertretungen der Rittergutsbesitzer irnd Städte) gegeben, aber schon Friedrich Wil- helm I. bezeichnete ihre Privilegien als „alte und längst vergessene Dinge" (1727). Er und seine Nachfolger ordneten die Verwaltung und Steuererhebung nach eigenem freien Ermessen. Nur in die Rechtsprechung griff die königliche Gewalt grundsätzlich nicht ein. Nach dem Tilsiter Frieden (1807) wurden die Provinzialstände wie- derhergestellt und in einigen Gebieten neu geschaffen, aber nur zur gutachtlichen Aeußerung über Gegenstände der Gesetzgebung und Steuern. Eine Repräsentation des ganzen Volkes wurde zwar durch Verordnung vom 22. Mai 1815 in Aussicht genommen, aber erst 1847 wurde ein „Vereinigter Landtag", bestehend aus acht Provinzial- landtagen, einberufen, um bei Einführung neuer Steuern und An- leihen die Zustimmung der Stände zu erklären.

6. Bürgerkunde - S. 49

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Verfassung 49 mehr; denn die Reichsgesetze gehen den preußischen Landesgesetzen vor. Auch die preußische Verfassungsurkunde ist durch Reichsgesetze vielfach abgeändert worden. Innerhalb des Reiches aber hat Preußen nicht nur durch seine überwiegende Größe und Einwohnerzahl, sondern auch dadurch die Vorherrschaft, daß die deutsche Kaiserwürde untrenn- bar mit dem preußischen Königtum verbunden ist. Seit 1888 regiert in Preußen König Wilhelm Ii. Die preußische Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 ent- hält 119 Artikel in neun Titeln, nebst allgemeinen Bestimmungen und Uebergangsbestimmungen. Die neun Titel betreffen das Staats- gebiet, die Rechte der Preußen, den König, die Minister, den Landtag, die richterliche Gewalt, die Staatsbeamten, die Finanzen und die Kommunalverbände. Zahlreiche Spezialgesetze ergänzen die in der Versassungsurkunde ausgesprochenen allgemeinen Grundsätze und geben ihr zum Teil erst den notwendigen Inhalt. c. Staatsgebiet. Das Gebiet des preußischen Staates umfaßt 348 657 Qudrat- kilometer, fast zwei Drittel des Reichsgebietes, mit ca. 38 Millionen Einwohnern. Da die Erbfolgeordnung jede Teilung unter mehrere Thronfolger ausschließt, fo bildet das ganze Gebiet ein unteilbares Ganzes. Seine Grenzen können nur durch Gesetz verändert werden. Jede Veräußerung, Verminderung oder Vermehrung des Gebiets bedarf also der Zustimmung des Landtages, sowohl in Kriegszeiten, wie bei friedlichen Grenzregulierungsverträgen. Der Staat ist in 12 Provinzen eingeteilt, neben welchen der selbständige Stadtkreis Berlin und die Hohenzollernschen Lande (Hechingen und Sigmaringen) stehen. Weitere Einteilung vgl. unten Nr. 182. Die einzelnen Provinzen sind: 1. Ostpreußen, 2 Millionen Einwohner; 2. Westpreußen, l2/3 Millionen Einwohner; 3. Brandenburg (ohne Berlin), 3y2 Millionen Einwohner; 4. Pommern, 1% Millionen Einwohner; 5. Posen, 2 Millionen Einwohner; 6. Schlesien, 5 Millionen Einwohner; 7. Sachsen, 3 Millionen Einwohner; 8. Schleswig-Holstein, iy2 Millionen Einwohner; 9. Hannover, 24/5 Millionen Einwohner; 10. Westfalen 3% Millionen Einwohner; 11. Hessen-Nassau, 2 Millionen Einwohner; 12. Rheinprovinz, 6y2 Millionen Einwohner. Glock-Korn, Bürgerkunde. 4

7. Bürgerkunde - S. 22

1909 - Karlsruhe : Braun
Das Staatsrecht des Reichs 22 Koburg-Gotha und Anhalt), 7 Fürstentümern (Schwarzburg- Rudolstadt, Schwarzburg-Sondersbausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe) und drei freien Städten (Hamburg, Lübeck und Bremen). Hierzu kommen noch die im Jahre 1871 zurückgewonnenen alten Reichslande Elsaß-Lothringen, welche eine Son- derstellung im Reiche einnehmen. Die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen übt im Namen des Reichs der Kaiser ans, der jedoch einen Teil seiner Rechte dem von ihm er- nannten, in Straßburg residierenden Statthalter übertragen hat. Diesem untersteht ein von einem Staatssekretär geleitetes Ministerium; dasselbe zerfällt in vier, von Unterstaatssekretären ge- leitete Abteilungen. Für die Staatsverwaltung sind die Reichslande in Bezirke und diese wiederum in Kreise (den ehemaligen französischen De- partements und Arrondissements entsprechend) eingeteilt, an deren Spitze Bezirkspräsidenten und Kreisdirektoren stehen. Die Bezirke und Kreise sind aber zugleich auch Selbstverwaltungskörper (s. Nr. 672); ihre Vertretungen, die Bezirkstage und Kreistage, gehen aus Wahlen der Bezirks- und Kreiseingesessenen hervor. Die Volksvertretung heißt Landesausschuß; dessen Mit- glieder werden teils durch die Bezirkstage und die Landkreise, teils durch die größeren Städte gewählt. Elsaß-lothringische Landesgesetze bedürfen zu ihrem Zustandekommen neben der Annahme durch den Landesausschuß der Zustimmung des Bundesrats und der Veröffent- lichung durch den Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters; doch kann bei Erlassung von Landesgesetzen in Ausnahmesällen der Reichs- tag an die Stelle des Landesausschusses treten. Die elsaß-lothringischen Eisenbahnen stehen im Eigentum des Reichs und werden von diesem verwaltet. Siehe Nr. 1101. f. Der Kaiser. An der Spitze der verbündeten deutschen Regierungen steht der König von Preußen, der als solcher den Namen „Deutscher Kaiser"^ führt. Die Kaiserwürde ist also mit der preußischen 18 18 Der Kaiser führt ein besonderes kaiserliches Wappen und eine besondere kaiserliche Standarte. Einkünfte (eine sog. Zivilliste oder Dotation) bezieht er vom Reiche nicht; vielmehr bestreitet er die Kosten der Repräsentation aus der ihm als preußischem König zustehenden Zivilliste; doch wird ihm vom Reich im Etatsgesetze alljährlich ein sog. Dispositionsfonds zu staatlichen Zwecken, besonders zu Gnadenbewilligungen, zur Verfügung gestellt. Der Thronfolger führt den Titel „Kronprinz des Deutschen Reiches und von Preußen". Bei der Anrede kommt dem Kaiser die Bezeichnung „Majestät", dem Kronprinzen die Bezeichnung „Kaiserliche Hoheit" zu.

8. Bürgerkunde - S. 380

1909 - Karlsruhe : Braun
380 Heer und Kriegsflotte d. Die Pioniere oder Jngenieurtruppen sind besonders ausgebildet und ausgerüstet für das Anlegen und Zer- stören von Verschanzungen, Wegen und Brücken, Telegraphenleitun- gen usw. e. Die Verkehrstruppen, bestehend aus Eisenbahn-, Telegraphen- und Lust- schi f s e r t r u p p e n, dienen zum Vau von Eisenbahnen sowie den Zwecken der Telegraphie und der Lustschissahrt. l. Der Train hat die Ausgabe, dem Heere den gesamten Wagenpark nachzuführen und zu schützen, welcher das Gepäck, die Lebensmittel, die Munition und den sonstigen Kriegsbedarf enthält. 2. Die Gliederung der Truppenkörper. Das gesamte Heer ist gegliedert in 23 Armeekorps / deren eines im Frieden ungefähr 25 000, im Krieg rund 36 000 Mann stark ist. Jedes Armeekorps wird von einem Generalkommando geleitet, an dessen Spitze der kommandierende General steht. Zum Generalkommando gehören ferner der Generalstab des Korps (s. Nr. 1169), die Adjutantur 3 und die obersten Beamten der Militär- verwaltung des Korps, nämlich der Korpsintendant, der Generalarzt, der Militäroberpfarrer und der Korpsroßarzt (s. Nr. 1171). - Die Korps 1 bis 11, 17 und 18 sind Preußische, entsprechend den preußischen Provinzen, denen die kleineren Bundesstaaten zugelegt sind. Es umfassen: Korps 1 : Ostpreußen, „ 2: Pommern und Regierungsbezirk Bromberg, „ 3: Brandenburg und Berlin, „ -1: Provinz Sachsen (ohne den Regierungsbezirk Erfurt), Anhalt, Sachsen-Altenburg, „ -): Regierungsbezirk Posen und Liegnitz, „ (>: Schlesien (exkl. Liegnitz), „ 7: Westfalen, Lippe-Detmold und Schaumburg-Lippe, „ 8: Rheinprovinz, „ l): Schleswig-Holstein, Mecklenburg, Hansestädte, „ 10: Hannover, Braunschweig, Oldenburg, „ 11: Hessen-Nassau (nördlicher Teil), Regierungsbezirk Erfurt, Waldeck, Sachsen-Weimar, -Koburg-Gotha, -Meiningen, Schwarzburg, beide Reust, „ 17 : Westpreusten und ein Teil vom Regierungsbezirk Köslin (Hinter- pominern). „ 18: Hessen-Nassau (südlicher Teil) und Großherzogtum Hessen-Darmstadt. Korps Nr. 12 und Nr. 19 sind sächsisch, Nr. 13 umfaßt Württemberg, Nr. 14 Baden, Nr. 15 Elsaß, Nr. 16 Lothringen. Bayern hat drei Armeekorps. 3 Adjutanten sind die den Truppenbesehlshabern zur Unterstützung in ihren Dienstgeschästen beigegebenen Offiziere. Die Adjutanten der Kontingentsherren heißen General- oder Flügeladjutanten und sind Generale oder Stabsoffiziere.

9. Bürgerkunde - S. 21

1909 - Karlsruhe : Braun
Das Reichsgebiet 21 Für das Verhältnis der Reichsgesetze zu den Landesgesetzen gilt 56 der wichtige Grundsatz, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen stets vorgehen. Ein Rechtssprichwort drückt das kurz dahin aus: „Reich s- recht bricht Landesrech t". Mit der Erlassung eines Reichs- gesetzes treten deshalb alle damit in Widerspruch stehenden Landes- gesetze von selbst außer Kraft. Aber auch Ergänzungen der Reichsgesetze durch Landesgesetze sind nicht zulässig, wenn es Zweck der Reichsgesetze war, einen Gegenstand in vollständiger und abschließender Weise zu regeln." E. Das Reichsgebiet. Die Reichslande Elsaß-Lothringen. 1. Das Gebiet des Deutschen Reichs umfaßt rund 540 000 57 Quadratkilometer und zählte am 1. Dezember 1905 * 15 16 17 rund 60,6 Mil- lionen Einwohner. Davon entfallen auf Preußen 37,3 Millionen, auf Bayern 6,5, auf Sachsen 4,5, auf Württemberg 2,3, auf Baden 2, auf Elsaß-Lothringen 1,8, auf Hessen 1,2 Millionen. Sie sind alle nach Sprache und Abstammung rein deutsch mit Ausnahme von ca. 3 Millionen ehemaliger Polen, Million ehemaliger Franzosen und den zusammen ca. y2 Million zählenden Wenden, Tschechen, Lit- tauern, Dänen und Wallonen. Dem religiösen Bekenntnisse nach ge- hören rund 38 Millionen der evangelischen, 22 Millionen der katho- lischen Konfession und 0,6 Millionen der israelitischen Religion an. 2. Das Deutsche Reich besteht aus 4 Königreichen (Preu- 58 ßen," Bayern, Sachsen und Württemberg), 6 Großherzog- tümer n^^ (Baden, Hessen, Mecklenburg - Schwerin, Mecklenburg- Strelitz, Sachsen-Weimar und Oldenburg), 5 Herzogtümern (Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen- " So hat z. B. das Reichsstrafgesetzbuch die Bestrafung des Zweikampfes vollständig geregelt; die Landesgesetzgebung wäre daher beispielsweise nicht befugt, neben dem nach Reichsrecht strafbaren Zweikampf mit tätlichen Waffen auch auf den Zweikampf mit nichttötlichen Waffen Strafe zu setzen. Von den zur Ergänzung der Reichsgesetze erlassenen Landesgesetzen sind jedoch zu unterscheiden die Ausführungsgesetze, welche in den Einzelstaaten zur Durch- führung der Reichsgesetze erlassen werden. 15 Bei der an diesen: Tage vorgenommenen Volkszählung. Solche allgemeine Volkszählungen finden in: ganzen Reiche alle fünf Jahre, und zwar jeweils am 1. Dezember (1910, 1915 usw.) statt. Sie erstrecken sich nicht nur auf die Zahl der Einwohner, sondern auch auf deren persönliche Verhältnisse, und bilden eine wichtige Grundlage der Statistik. 16 Einen Bestandteil Preußens bildet auch die in: Jahre 1890 im Wege des Tausches durch das Reich erworbene, bis dahin englische Nordseeinsel Helgoland. 17 Das Großherzogtum Luxemburg gehört nicht zum Deutschen Reich; doch ist es durch Vertrag dem deutschen Zollgebiet angeschlossen.

10. Leitfaden beim ersten Unterricht in der Geschichte - S. 141

1873 - Karlsruhe : Braun
141 an den König von England, um ihn zum Frieden geneigt zu machen, zurckgeben wollte, so fhrte dies zum Kriege mit Preußen. 7. Nach der unglcklichen Schlacht bei Jena (14. Oct. 1806), wo das preuische Heer unterlag, nahm auch Rußland Theil am Kampfe. Doch gewann Napoleon im folgenden Jahre (1807) in den blutigen Schlachten bei Eylau und Friedland in Ostpreuen gegen die vereinigte prenisch-russische Armee noch die Oberhand, was den Frieden zu Tilsit (9. Juli 1807, an der Memel) herbeifhrte. In diesem mute Preußen alles Land zwischen dem Rhein und der Elbe abtreten. Aus diesem deutscheu Laude bildete Napoleon, unter Zuziehung von Kurhessen und Braunschweig, deren Fürsten flchtig waren, das sogen. Knigreich Westfalen unter s einem jngsten Bruder Hieronymus, der s eine Residenz in C a s s e l aufschlug. 8. Seinen lteren Bruder Joseph machte Napoleon nach Ent-fernnng der schwachen Bourbonen zum Könige von Spanien (1808), und seinen Schwager Murat, der eine Schwester des franzsischen Gewaltherrschers zur Frau hatte, zum Könige von Neapel, wo das herrschende bonrbonische Knigshaus von den Franzosen ebenfalls vertrieben ivorden war. Einen dritten Bruder, Ludwig, hatte Napoleon schon frher zum Könige von Holland erhoben (1806). 9. Nochmals wagte Oesterreich im Jahre 1809 =^^5 den Kampf gegen den Gewaltigen, der mich von dem edlen n Erzherzog Karl bei Aspern unweit Wien (22. Mai Krieg mit 1809) zum ersten Mal glorreich besiegt wurde. Doch Oesterreich, entschied spter die Schlacht bei Wagram (12. Juli Schlacht bei 1809, nrdlich von Wien) gegen Oesterreich, das jetzt Mspetn. in dem zu Wien (14. Oct. 1809) abgeschlossenen Frieden von neuem groe Besitzungen, nmlich Salzburg, einen Theil von Galizien, die illyrischen Provinzen, an Napoleon und seine Verbndeten abtreten mute. Dieser vermhlte sich bald hierauf mit Maria Louise, Tochter des Kaisers Franz von Oesterreich (1810). Hl. Der Befreiungskrieg. 1. Seit dem letzten Siege der Oesterreich stand Napoleon auf der Hhe seiner Macht. Kein anderer Staat, England und Rußland ausgenommen, konnte es noch wagen, seinem Willen ent-gegen zu handeln. Um Englands Handel zu schaden, wollte Na-poleon durch die f ogenannte Continental sperre bert Englndern alle Ksten und Hfen des Festlandes verschlieen. Cr verbot
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